Teil I. Allgemeine Vorschriften
Art. 1. Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt:
1) die Steuerschuldverhältnisse,
2) die Steuerinformationen,
3) das Besteuerungsverfahren, die Außenprüfung und Aufsichtshandlungen,
4) das Steuergeheimnis.
Art. 2. Konkretisierung des Anwendungsbereiches
§ 1 Das Gesetz ist anzuwenden auf:
1) Steuern, Gebühren und nichtsteuerliche Haushaltsforderungen, zu deren Feststellung oder Bestimmung Steuerbehörden berechtigten sind;
2) (aufgehoben)
3) Fiskalgebühren und Gebühren, die in den Vorschriften über lokale Steuern und Gebühren genannt sind;
4) andere als in Nr. 1 genannte Angelegenheiten aus dem Bereich des Steuerrechts, die zu den Zuständigkeiten der Steuerbehörden gehören.
§ 2 Sofern gesonderte Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen, sind die Vorschriften des Teils III auch anwendbar auf Gebühren und nichtsteuerliche Verbindlichkeiten des Staatshaushalts, zu deren Feststellung oder Bestimmung andere als in § 1 Nr. 1 genannte Behörden berechtigt sind.
§ 3 Den in § 2 genannten Behörden stehen die Rechte der Steuerbehörden zu.
§ 4 Die Vorschriften des Gesetzes sind nicht auf sich aus zivilrechtlichen Beziehungen ergebende Geldleistungen und auf Gebühren für Dienstleistungen anzuwenden, auf die die Vorschriften über Preise anzuwenden sind.
Art. 3. Allgemeine Definitionen
Sofern im Gesetz die Rede ist von:
1) Steuergesetzen, werden hierunter Gesetze betreffend Steuern, Gebühren und nichtsteuerliche Haushaltsforderungen verstanden, die das Steuersubjekt und den Steuergegenstand, die Entstehung der Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlage, die Steuersätze und die sie regelnden Rechte und Pflichten der Steuerbehörden, Steuerpflichtigen, Steuerentrichtungspflichtigen und Steuereinzugspflichtigen als auch ihre Rechtsnachfolge und dritte Personen bestimmen;
2) Steuerrechtlichen Vorschriften, werden hierunter Vorschriften von Steuergesetzen, Bestimmungen von der Republik Polen ratifizierter Doppelbesteuerungsabkommen sowie anderer von der Republik Polen ratifizierter internationaler Verträge betreffend steuerlicher Problematiken, und auch Vorschriften auf der Grundlage von Steuergesetzen erlassener Ausführungsbestimmungen verstanden;
3) Steuern, sind hierunter auch zu verstehen:
a) Steuervorauszahlungen,
b) Steuerteilzahlungen, wenn die Vorschriften des Steuerrechts die Zahlung von Steuern in Teilraten vorsehen,
c) Gebühren und nichtsteuerliche Haushaltsforderungen;
4) Steuerbüchern werden hierunter Geschäftsbücher, steuerliche Ein- und Auszahlungsbücher, Verzeichnisse und Register verstanden, zu deren Führung für steuerliche Zwecke Steuerpflichtige, Steuerabzugspflichtige und Steuereinzugspflichtige auf der Grundlage besonderer Vorschriften verpflichtet sind;
5) Erklärungen, werden hierunter auch Steuerklärungen, Verzeichnisse und Informationen verstanden, zu deren Abgabe auf der Grundlage steuerlicher Vorschriften Steuerpflichtige, Steuerentrichtungspflichtige und Steuereinzugspflichtige verpflichtet sind;
6) Steuervergünstigungen, werden hierunter in Steuergesetzen vorgesehene Befreiungen, Abzüge, Ermäßigungen oder Verminderungen verstanden, deren Anwendung eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage oder der Steuerhöhe verursacht, mit Ausnahme der Minderung eines Vorsteuerbetrages um den Betrag der vereinnahmten Umsatzsteuer im Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und anderer Abzüge, die Bestandteil dieser Steuer sind;
7) Steuererstattung, wird hierunter die Erstattung des Unterschiedsbetrages einer Steuer oder die Rückzahlung einer vereinnahmten Umsatzsteuer im Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und andere Formen der in den Vorschriften des Steuerrechts vorgesehenen Steuererstattung verstanden;
8) nichtsteuerlichen Haushaltsforderungen, werden hierunter die sich aus öffentlich-rechtlichen Verhältnissen ergebende Forderungen verstanden, die Einkünfte des Staatshaushalts oder der Haushalte der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung darstellen, die nicht Steuern und Gebühren sind;
9) wirtschaftlicher Tätigkeit, wird hierunter jede erwerbsmäßige Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über die wirtschaftliche Handlungsfreiheit, einschließlich der Ausübung eines freien Berufs und auch jede andere im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung ausgeübte Erwerbstätigkeit verstanden, selbst wenn andere Gesetze diese Tätigkeit nicht zur Wirtschaftsbetätigung oder diese Person, die eine solche Tätigkeit ausübt, nicht zu Unternehmern zählen;
10) Verrechnungspreis wird hierunter der Preis eines Gegenstandes einer zwischen zwei verbundenen Personen im Sinne des Steuerrechts betreffend die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer abgeschlossenen Transaktion verstanden;
11) inländischer Person3, wird hierunter eine inländische Person im Sinne der Steuergesetze betreffend die Einkommensteuer und die Körperschafsteuer und einer im Gebiet der Republik Polen belegenen ausländischen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschriften verstanden;
12) ausländischer Person, wird hierunter eine ausländische Person im Sinne der Einkommen- und Körperschaftsteuervorschriften und einer im Gebiet außerhalb der Republik Polens belegenen ausländischen Betriebstätte eines inländischen Subjekts im Sinne dieser Vorschriften verstanden;
13) elektronischem Dokument, wird hierunter ein in Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Informatisierung öffentlicher Aufgaben wahrnehmender Personen vom 17. Februar 2005 (GBl. Nr. 64, Nr. 565 m. w. Ä.) genanntes elektronisches Dokument verstanden.
Art. 3a. Elektronische Erklärungen
§ 1. Die in der Verordnung, die auf der Grundlage des § 3 erlassen wurde, bestimmten Erklärungen können mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgegeben werden.
§ 2. Die Steuerbehörde oder ein elektronischer Abgabebriefkasten eines teleinformatischen Systems der Steuerverwaltung in Form eines elektronischen Dokuments bestätigt die Abgabe der Erklärung mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel.
§ 3. Der für öffentliche Finanzen zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung, die Art der Erklärung, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgegeben werden kann, unter Beachtung des Erfordernisses einer allmählichen Verbreitung der elektronischen Form des Kontaktes mit Steuerbehörden und der Häufigkeit der Abgabe von Erklärungen.
Art. 3b. Form und Inhalt elektronischer Erklärungen
§ 1. Die mittels elektronischer Kommunikationsmittel abgegebene Erklärung muss folgendes enthalten:
1) Angaben im festgelegten elektronischen Format. Das Muster hierfür ist in gesonderten Vorschriften enthalten.
2) eine elektronische Unterschrift.
§ 2. Der für öffentliche Finanzen zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für Informatisierungsangelegenheiten zuständigen Minister im Wege der Verordnung:
1) (aufgehoben)
2) die Art der Übersendung der Erklärung und Mitteilungen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel;
3) die Arten der elektronischen Unterschrift, mit denen besondere Typen der Erklärungen oder Mitteilungen versehen sein müssen.
§ 3 Bei dem Erlass der in § 2 genannten Verordnung, muss der für öffentliche Finanzen zuständige Minister berücksichtigen:
1) das Bedürfnis der Sicherstellung der Sicherheit, Glaubwürdigkeit und Unbestreitbarkeit der in den Erklärungen und Mitteilungen enthaltenen Angaben und das Bedürfnis ihres Schutzes vor unbefugtem Zugang;
2) die Beschränkungen der Höhe der Steuerschuld und der Höhe der Nachzahlung oder der Rückerstattung der Steuer, die sich aus der Erklärung ergibt, und die Art der Steuer, die die Erklärung betrifft und auch die Anforderungen für bestimmte in den Vorschriften über die elektronische Unterschrift genannte Formen der Unterschrift, insbesondere betreffend die Überprüfung der Unterschrift und die zeitliche Kennzeichnung.
Art. 3c. (aufgehoben)
Art. 3d. Elektronische Abgabe von Erklärungen
Die Abgabe einer Erklärung mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel gegenüber einem Gemeindevorsteher, Bürgermeister (Oberbürgermeister), Landrat, Regierungspräsidenten bestimmen gesonderte Vorschriften.
Art. 4. Steuerpflicht
Die Steuerpflicht ist eine sich aus den Steuergesetzen ergebende nicht konkretisierte Pflicht zur zwangsweisen Geldleistung im Zusammenhang mit einem in diesen Gesetzen bestimmten Ereignis.
Art. 5. Steuerschuldverhältnis
Das Steuerschuldverhältnis ist eine sich aus den Steuergesetzen ergebende Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Entrichtung einer Steuer zugunsten des Staatsschatzes, des Regierungsbezirkes, des Landkreises oder der Gemeinde in der Höhe, Frist und am Ort, wie es im Gesetz bestimmt ist.
Art. 6. Steuer
Eine Steuer ist eine sich aus dem Steuergesetz ergebende nicht konkretisierte öffentlich-rechtliche, zwangsweise und nichtrückzahlbare Geldleistung ohne Gegenleistung zugunsten des Staatsschatzes, des Regierungsbezirkes, des Landkreises oder der Gemeinde.
Art. 7. Steuerpflichtiger
§ 1. Der Steuerpflichtige ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die kraft Steuergesetzen der Steuerpflicht unterliegt.
§ 2. Die Steuergesetze können andere als in § 1 genannte Personen als Steuerpflichtige bestimmen.
Art. 8. Steuerentrichtungspflichtiger
Der Steuerentrichtungspflichtige ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die auf der Grundlage von Vorschriften des Steuerrechts zu Berechnung und Einbehaltung einer Steuer vom Steuerpflichtigen sowie zu ihrer Abführung in der gehörigen Frist an die Steuerbehörde verpflichtet ist.
Art. 9. Steuereinzugspflichtiger
Der Steuereinzugspflichtige ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die zum Einzug der Steuer vom Steuerpflichtigen und zu ihrer Abführung in der gehörigen Frist an die Steuerbehörde verpflichtet ist.
Art. 10. Pauschalierte Besteuerungsform
§ 1. Die Einführung der pauschalierten Besteuerungsform entzieht dem Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit die Wahl der Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen durchzuführen.
§ 2. Die Vorschrift des § 1 ist nicht anzuwenden, wenn Steuergesetze die Möglichkeit einer Wahl der Form der Besteuerung durch den Steuerpflichtigen nicht vorsehen.
Art. 11. Steuerjahr
Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr, es sei denn, das Steuergesetz bestimmt etwas anderes.
Art. 12. Fristen
§ 1. Wenn der Beginn einer in Tagen bemessenen Frist ein bestimmtes Ereignis ist, wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht berücksichtigt, an dem das Ereignis erfolgte. Der Ablauf des letzten Tages von der angesetzten Anzahl an Tagen gilt als Ende der Frist.
§ 2. In Wochen bemessene Fristen enden mit Ablauf des Tages in der letzten Woche, der dem tagmäßigen Beginn der Frist entspricht.
§ 3. In Monaten bemessene Fristen enden mit Ablauf des Tages in dem letzten Monat, der dem tagmäßigen Beginn der Frist entspricht; wenn ein solcher Tag in dem letzten Monat nicht bestehen sollte, an dem letzten Tag dieses Monats.
§ 4. In Jahren bemessene Fristen enden mit Ablauf des Tages in dem letzten Jahr, der dem tagmäßigen Beginn der Frist entspricht; wenn ein solcher Tag in dem letzten Jahr nicht bestehen sollte, an dem Tag, der diesem Tag unmittelbar vorausgeht.
§ 5. Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder einen gesetzlich arbeitsfreien Tag fällt, gilt als letzter Tag einer Frist, der auf den gesetzlich arbeitsfreien Tag bzw. auf die gesetzlich arbeitsfreien Tage folgende Tag.
§ 6. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf ein Brief
1) in der Form eine elektronischen Dokuments an die Steuerbehörde versandt wurde und der der Versender eine amtliche Eingangsbestätigung erhält;
2) bei einer Postannahmestelle eines im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postrecht (GBl. Pos. 1529) bezeichneten Betreibers aufgegeben oder bei einem polnischen Konsulat abgegeben wurde;
3) durch einen Soldaten oder ein Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes beim Befehlsstand der Armeeeinheit oder dem Kapitän des Schiffes abgegeben wurde;
4) durch eine der Freiheit entzogene Person in der Verwaltung der Strafanstalt abgegeben wurde;
5) durch eine inhaftierte Person in der Verwaltung der Untersuchungshaft abgegeben wurde.
3 Anm.: Wörtlich: Subjekt (podmiot), sprachlich besser ist jedoch Person (osoba).